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Familienrecht

Im Familienrecht erfolgt die umfassende Beratung unserer Mandanten sowie deren außergerichtliche und gerichtliche Vertretung in allen Bereich dieses Fachgebiets. Im Einzelnen:

  • Scheidung 
  • Versorgungsausgleich
  • Zugewinnausgleich
  • Vermögensauseinandersetzung
  • Erstellung und Prüfung von Eheverträgen
  • Erstellung und Prüfung von Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen
  • Ehegattenunterhalte, Trennungsunterhalt, Kindesunterhalt
  • Abänderung von Unterhaltsentscheidungen
  • Aufenthaltsbestimmungsrecht, Sorgerecht, Umgangsregelungen

   

aktuelle Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht stärkt Rechte der Väter - Beschluss vom 21.07.2010 - 1 BvR 420/09

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat in seiner aktuellen Entscheidung vom 21.07.2010 die Rechte der Väter nichtehelicher Kinder gestärkt. Der nach der bisherigen Gesetzeslage bestehende Ausschluss des Vaters eines nichtehelichen Kindes von der elterlichen Sorge bei Zustimmungsverweigerung der Mutter ist verfassungswidrig.

Nach der bislang bestehen gesetztlichen Regelungen des § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB wird der Vater eines nichtehelichen Kindes nur dann an der gemeinsamen Sorge beteiligt, wenn die Kindesmutter dem zustimmt. Gleiches gilt für die Übertragung der Alleinsorge für ein nichteheliches Kind auf den Vater. Dies ist nach der Regelung in § 1672 Abs. 1 BGB ebenfalls - von Ausnahmefällen abgesehen - nur mit Zustimmung der Mutter möglich. In beiden Fällen hatte der Kindesvater bislang keinerlei Möglichkeit einer gerichtlichen Prüfung am Maßstab des Kindeswohls.

Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht nun entschieden, dass diese Regelungen einen tiefgreifenden Eingriff in das Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG darstellen würde. Der Gesetzgeber setze das Elternrecht des Vaters in unverhältnismäßiger Weise generell hinter das der Mutter zurück, ohne dass die durch die Wahrung des Kindeswohls geboten sei.

Bis zum Inkrafttreetn einer gesetzlichen Neuregelung hat des Bundesverfassungsgericht vorläufig angeordnet, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternsteils die elterliche Sorge oder einen Teil davon gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht; dem Vater ist auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder ein Teil davon allein zu übertragen, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.